Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich „Rotkäppchen“ genannt zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte und selbiger R die Auflage machte, der G eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R seitens ihrer Mutter schulisch auf das Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbots dem polizeilich nicht gemeldeten Wolf W. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R zu ihrer verwandten und verschwägerten, im Baumbestand 37b angemieteten Großmutter G eilends war.
Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war, fasste er den Entschluss, bei G unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen eines Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Wildtier die diesfallsige Tötungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen eine nach §292 StGB strafbare Wildjägerei ausführte. Ferner täuschte er bei der später eintreffenden R seine Identität mit der G vor, stellte derselben nach und seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich auf dem Dienstgang befindliche Waldbeamte B vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein diesfallsiges Tötungsgesuch ein, welches dortseits zuschlägig beschieden und bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschießvorrichtung gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des bleihaltigen Geschosses hablebig.
Die Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte in dem Schussgeber die Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Schneidgerätes den Kadaver und stieß hierbei auf die noch am Leben seiende R nebst G. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm sowie Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Inhaftierung zur Folge hatte.
Dieser Vorfall wurde von den kulturbeschaffenen Brüdern Grimm zu Protokoll genommen und, da binnen 14 Tagen dagegen weder schriftlich noch zur Niederschrift Widerspruch eingelegt wurde, bekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
Wenn die obigen Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind sie derzeit noch lebhaft.