|
| | Besucher online: 1 | Besucher gesamt: 4348719 |
Rotkäppchen
aus der Sicht eines Beamten
Im
Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte
Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung
gewohnheitsrechtlich "Rotkäppchen" genannt zu werden pflegt.
Der Mutter besagter R wurde seitens deren Mutter ein Schreiben zugestellt, in
welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte
und selbiger R die Auflage machte, der G eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln
zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R seitens ihrer Mutter schulisch auf das
Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte
sich durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim
Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbots dem polizeilich
nicht gemeldeten Wolf W. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung
Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis
und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R zu ihrer verwandten
und verschwägerten, im Baumbestand 37b angemieteten Großmutter G
eilends war.
Da wolfseits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war, fasste
er den Entschluss, bei G unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden.
Weil dieselbe wegen eines Augenleidens arbeitsunfähig geschrieben war,
gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Wildtier die diesfallsige Tötungsabsicht,
worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen eine nach §292 StGB
strafbare Wildjägerei ausführte. Ferner täuschte er bei der später
eintreffenden R seine Identität mit der G vor, stellte derselben nach und
seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich auf dem Dienstgang befindliche Waldbeamte B vernahm verdächtige
Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules
fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein diesfallsiges Tötungsgesuch
ein, welches dortseits zuschlägig beschieden und bezuschusst wurde. Nach
Beschaffung einer zu Jagdzwecken zugelassenen Pulverschießvorrichtung
gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses
wurde nach Empfangnahme des bleihaltigen Geschosses hablebig.
Die Inaugenscheinnahme des Getöteten weckte in dem Schussgeber die Vermutung,
wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung
öffnete er unter Zuhilfenahme eines Schneidgerätes den Kadaver und
stieß hierbei auf die noch am Leben seiende R nebst G. Durch die unverhoffte
Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich
nicht zugelassenes Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches
Ärgernis erregenden Lärm sowie Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen
Ausdruck verliehen, was ihre Inhaftierung zur Folge hatte.
Dieser Vorfall wurde von den kulturbeschaffenen Brüdern Grimm zu Protokoll
genommen und, da binnen 14 Tagen dagegen weder schriftlich noch zur Niederschrift
Widerspruch eingelegt wurde, bekinderten Familien in Märchenform zustellig
gemacht.
Wenn die obigen
Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind,
sind sie derzeit noch lebhaft.
|
|
|
|
|
|
- Interaktiv -
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Intern -
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|